Haftung bei sukzessiver Unternehmensübernahme

Wer ein bestehendes Unternehmen (nicht Geschäftsanteile an einer Gesellschaft) kauft und das Unternehmen unter der bisherigen Firmenbezeichnung weiterführt, haftet für die in dem Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten, auch wenn er hiervon bei Unternehmenserwerb keine Kenntnis hatte. In einem vom BGH entschiedenen Fall stellte eine GmbH Industriefußböden her. Später wurde von den Weiterlesen…

LUFTFAHRT-BUNDESAMT AUF ABWEGEN: GESETZESWIDRIGE EINSCHRÄNKUNGEN DES LBA BEIM ERWERB VON MUSTERBERECHTIGUNGEN

Der Erwerb von Musterberechtigungen regelt sich – für Hubschrauberpiloten – nach JAR-FCL 2.261. Die entsprechende Regelung findet sich in JAR-FCL 1.261 für Flächenpiloten.

Ausbildungslehrgänge für eine Musterberechtigung dürfen nach der jeweiligen Norm, Unterziffer C (1) ausführen:

FTOs, TRTOs oder Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder unter besonderen Umständen ein für den jeweiligen Zweck anerkannter Lehrberechtigter.

Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom Luftfahrt-Bundesamt nicht ausgeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt anerkannten Lehrberechtigten keinen Ausbildungslehrgang.

Weiter erkennt das Luftfahrt-Bundesamt Ausbildungen eines Luftfahrtunternehmens nicht an, wenn es sich hierbei um ein Luftfahrtunternehmen unter der Zuständigkeit der Landesbehörde handelt. (mehr …)