Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 65 Jahren

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 22.02.2011 – 4 Sa 76/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klausel eines Arbeitsvertrages, die ein „automatisches“ Ausscheiden des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren vorsah, wirksam ist.

Hiergegen hatte der Arbeitnehmer Klage erhoben und behauptet, die Altersgrenze von 65 Jahren stelle einen Verstoß gegen § 19 AGG dar, sei mithin eine Diskriminierung wegen des Alters. (mehr …)

Von Sina, vor

Beweislast für Mängel der Kaufsache nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der BGH (Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09) hatte über die immer wieder auftretende Frage zu entscheiden, wer die Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch den Verkäufer trägt.

Im hier streitgegenständlichen Fall beanstandete der klagende Käufer bereits kurz nach Übergabe eines von der Beklagten erworbenen Neuwagens verschiedene Mängel, darunter ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte.  (mehr …)

Von Sina, vor

Warnung vor Flügen zu Flughäfen in Österreich

Warnung der AOPA Deutschland im Originaltext: Am 1.4.2011, leider ist es kein Aprilscherz, tritt in Österreich das neue „Flugabgabegesetz“ in Kraft. Es sieht vor, dass alle Flugzeughalter an den sechs internationalen Flughäfen in Österreich für ihre Passagiere eine Abgabe entrichten, auf Kurzstrecken sind dies 8 € pro Passagier, zum Schutz Weiterlesen…

Von hs, vor

Anwendbares Arbeitsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Der EuGH (Urteil vom 15.03.2011 – C-29/10) hatte über die Frage zu entscheiden, welches Recht welchen Staates auf einen Arbeitsvertrag Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausübt.

Im vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der in Deutschland wohnt und seit 1998 als Fahrer bei einer Gesellschaft in Luxemburg beschäftigt gewesen ist.

Die Arbeitgeberin ist auf den Transport von Blumen und anderen Pflanzen von Dänemark vor allem nach Deutschland spezialisiert, liefert allerdings auch in andere EU-Länder.

Die Abstellplätze für die Lkw befinden sich in Deutschland, wo die beklagte Arbeitgeberin aber weder einen Gesellschaftssitz hatte noch über Geschäftsräume verfügte.  (mehr …)

Von Sina, vor
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