Nebenräume sind bei Mietminderung weniger wert

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 18.07.2012 zum Aktenzeichen XII ZR 97/09 kann auch ein Geschäftsraummieter vom Vermieter Rückzahlung von Miete fordern, wenn die tatsächliche Mietfläche von der vereinbarten Fläche abweicht. Im vorliegenden Fall hatte der Gewerberaummieter eine Ladenfläche mit 87 m² und zusätzliche Kellerräume mit 110 m² angemietet. Vereinbart war als Gesamtmietfläche die Größe von 197 m². Bei Erstellung eines Aufmaßes stellte sich heraus, dass der Laden nur 85,68 m² groß war, der Keller sogar nur 53,93 m², so dass die Gesamtfläche bei 139,79 m² lag. (mehr …)

Von Sina, vor