Sonderkündigungsrecht Zweifamilienhaus: Keine Geltung, wenn weitere Wohnräume im Haus vorhanden sind

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 10.01.2012 zum Aktenzeichen 409 C 146/10 greift das Sonderkündigungsrecht für ein Zweifamilienhaus aus § 573 a BGB, wonach der Vermieter einer Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen einfach ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen kann, wirklich nur dann, wenn im Haus neben der Wohnung des Vermieters nur noch eine andere Wohnung vorhanden ist. Gibt es daneben noch weitere Wohnräume, die zwar keine abgeschlossene Wohnung darstellen, aber als dritte „gestückelte“ Wohnung zu bewerten sind, kann das Sonderkündigungsrecht zugunsten des Vermieters aus § 573 a BGB keine Wirksamkeit mehr entfalten. (mehr …)

Von Sina, vor

Vorbereitendes Verfahren und Hauptverfahren in einer Bußgeldsache – dieselbe Angelegenheit i. S. d. RVG?

Stellt die rechtsanwaltliche Vertretung im vorbereitenden Verfahren und im Hauptverfahren einer Bußgeldsache eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG dar? Die ADAC Rechtsschutz Versicherungs- AG sieht dies so und verweigert die zweifache Zahlung der Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG). Dabei beruft sie sich auf die „herrschende Rechtsprechung“, wonach in Bußgeldverfahren das vorbereitende Verfahren und das Hauptverfahren eine Angelegenheit darstellten, so dass die in Rede stehende Pauschale nur einmal geltend gemacht werden könne. (mehr …)

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