BGH: Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung sind immer schädlich

Bei sog. Haustürgeschäften und bei Fernabsatzverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von in der Regel 14 Tagen. Darüber muss der Unternehmer den Verbraucher belehren. Die Gefahr bei dieser Belehrung aus Sicht des Unternehmers ist, dass eine fehlerhafte Belehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen anfängt. Hat der Unternehmer also eine fehlerhafte Belehrung erteilt, kann es sein, dass der Verbraucher auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen kann. Zudem ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eine wettbewerbswidrige Handlung, die von Konkurrenten und Verbänden abgemahnt werden kann. Um dem Unternehmer die Formulierung der Widerrufsbelehrung zu erleichtern, verweist § 360 Abs. 3 BGB auf eine Musterbelehrung, die als Anlagen zur BGB-InfoVO erlassen worden ist. § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB sagt dazu aus, dass die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß gilt, wenn die Musterbelehrung in Textform verwendet wird. (mehr …)

Von Sina, vor