Allgemein
Kein Mitverschulden des Reiters bei Abwurf im Rahmen eines Proberittes
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich im Jahre 2012 mit der Haftung eines Tierhalters nach § 833 BGB und der Frage eines etwaigen Mitverschuldens einer Reiterin nach § 254 Abs. 1 BGB befasst. Das Gericht hat dargelegt, dass grundsätzlich § 833 BGB anwendbar sei und ein Mitverschulden nur dann in Betracht Weiterlesen…