DIN-Norm 4109 nicht anwendbar für selbstverursachte Geräusche in der eigenen Wohnung

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Spandau vom 04.04.2014 zum Aktenzeichen 3 C 576/13 kann der Mieter die Verletzung der DIN-Norm 4109 (Geräuschgrenzwerte für Wohn- und Schlafräume: maximal 35 dB) jedenfalls dann nicht rügen, wenn er selbst Herr der Verursachen dieser Geräusche ist.

Im vorliegenden Fall besaß der Mieter zwischen Badezimmer und Schlafzimmer eine Trennwand von 6 cm Dicke, in der Wasserleitungen verliefen. Die Geräusche von laufendem Wasser aus seiner eigenen Wohnung sowie die Betätigung der Armaturen im Badezimmer, konnte er im angrenzenden eigenen Schlafzimmer hören. (mehr …)