Schönheitsreparaturen: Wer muss den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beweisen?

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2015 zum AZ: 63 S 114/14 ist unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 bekanntlich hinsichtlich der Schönheitsreparaturverpflichtung eines Mieters immer danach zu unterscheiden, ob der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn renoviert oder unrenoviert erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien exakt um diese Frage gestritten.

Die Schönheitsreparaturklausel als solche war wirksam, doch kann sie den Mieter nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 natürlich nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis verpflichten, wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich auch frisch dekoriert erhalten hat. (mehr …)

Von Sina, vor

Bei Mieterhöhung gemäß § 558 BGB keine Widerrufsbelehrung erforderlich

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 5 C 267/15 ist der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen, das er nach den Vorschriften §§ 558 ff. BGB fertigt, nicht verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zunächst schriftlich zu und verwendete dabei die vom Vermieter vorbereitete Zustimmungserklärung. Anschließend zahlte er auch ordnungsgemäß die erhöhte Miete. Drei Monate später erklärte er indes den Widerruf seiner Zustimmungserklärung und berief sich darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Fernsabsatzgeschäft im Sinne vom § 312 c BGB sei, das er über § 312 g BGB widerrufen könne, da der Vermieter keine Widerrufsbelehrung beigefügt habe. (mehr …)

Von Sina, vor

Quadratmeterfläche

Immobilienkauf: BGH – Keine Zusicherung der Quadratmeterfläche durch Exposé

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.11.2015 zum Aktenzeichen V ZR 78/14 genügt es beim Verkäufer eines Grundstücks für eine verbindliche Vereinbarung einer Grundstücksgröße oder Wohnfläche gerade nicht, dass diese im Exposé und auf der Internetseite des Maklers aufgeführt wird. Verbindlich ist die Grundstücksgröße vielmehr erst dann vereinbart, wenn sie auch im notariellen Kaufvertrag ihren Niederschlag gefunden hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer ein Grundstück mit notariellem Kaufvertrag für 550.000,00 € verkauft. Im Kaufvertrag fanden sich keine Angaben zur Wohnfläche. Dem Kaufvertrag waren auch keine Grundrisszeichnungen o. ä. beigefügt, die Aufschluss über die Wohnfläche des Hauses, das auf dem Grundstück steht, geben konnten.

Zuvor hatte der Verkäufer das Objekt allerdings in einem Exposé und im Internet angeboten und darin für das Haus mit einer Wohnfläche von 200 m² und einer zusätzlichen Nutzfläche von 15 m² geworben. Auf Nachfrage hatten die Käufer vom Verkäufer dann auch noch Grundrisszeichnungen der drei Geschosse mit Flächenangaben erhalten. Hieraus ergab sich für die Räume eine Fläche von insgesamt 215,3 m². Im Kaufvertrag sind indes keinerlei Quadratmeterangaben erwähnt.

Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließen die Käufer ein Aufmaß erstellen und ermittelten, dass die Flächenangaben des Verkäufers falsch waren – tatsächlich war das Haus nur 171,74 m² groß. (mehr …)

Von Sina, vor