Gem. § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, seit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahre 2011 keine schädliche Umwelteinwirkung mehr, so dass bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen dieser Art Immissionsgrenzen und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden dürfen.
Der BGH hatte im April 2015 (BGH-Urteil 29.04.2015, Az VIII ZR 197/14) einen Fall zu entscheiden, bei dem noch die Frage zu klären ist, ob Lärm von einem Bolzplatz unter § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz fällt und damit nicht zur Mietminderung berechtigt.
Im vorliegenden Fall hatten Vermieter und Mieter einer Wohnung über eine Mietminderung gestritten. Der Mieter ist seit 1993 Mieter einer Erdgeschosswohnung. Im Jahre 2010 wurde auf dem Gelände der neben ihm befindlichen Schule ein Bolzplatz errichtet. Daneben steht ein Schild, das die Benutzung des Platzes nur Kindern bis zu 12 Jahren in der Zeit von montags bis freitags bis 18 Uhr gestattet.
Der Mieter hat seit Sommer 2010 die Miete um 20 % gemindert und rügt die Lärmbelästigungen vom Bolzplatz. Der Vermieter hat die Minderungen versucht, vor Amts- und Landgericht einzuklagen – bisher ohne Erfolg.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Mieter unter Umständen die Miete nicht mindern kann, und zwar im Hinblick auf den oben zitierten § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz. Wenn der Lärm vom beanstandeten Bolzplatz tatsächlich von Kindern und nicht von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ausgeht, kann der Mieter ihn wegen § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz nicht als störend angreifen und daher auch nicht deshalb die Miete mindern.
Da weder Amts- noch Landgericht bisher aufgeklärt haben, wer den Bolzplatz eigentlich hauptsächlich nutzt (Kinder oder Jugendliche/junge Erwachsene), wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen um diese Tatsachenaufklärung noch herbeizuführen. Sollte sich danach ergeben, dass hauptsächlich Kinder den Bolzplatz nutzen, wird die Minderung unberechtigt sein, so dass der Vermieter mit seiner Rückforderungsklage durchdringt.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de