Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 27.06.2013 zum Aktenzeichen 334 O 104/13 ist § 940 a II ZPO entgegen des Gesetzeswortlautes doch auch auf Gewerbemietverhältnisse anwendbar.

Eigentlich gilt § 940 a II ZPO nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Wohnungsmiete. Er ermöglicht dem Vermieter, gegen den Besitzer einer Wohnung eine einstweilige Verfügung auf Räumung
(sog. Räumungsverfügung) zu beantragen, wenn der Vermieter gegen den eigentlichen Mieter der Wohnung schon einen Räumungstitel hat und von der Überlassung der Wohnung an den Besitzer (typischerweise einen Untermieter) erst nach Ende der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess erfahren hat.

Durch diese neue Regelung des § 940 a II ZPO soll der Vermieter davor beschützt werden, dass der Mieter, gegen den schon ein Räumungstitel besteht, die Räumung dadurch verzögert, dass er die Wohnung ständig an neue Untermieter weitergibt und der Vermieter mit der Beschaffung von Räumungstiteln gegen diese zeitlich nicht nachkommt.

Sprachlich gilt § 940 a II ZPO tatsächlich nur für Wohnungen und nicht für Gewerberäume. Bisher haben die Gerichte (Kammergericht Berlin im Beschluss vom 05.09.2013 zum Aktenzeichen
8 W 64/13 bzw. Landgericht Köln im Beschluss vom 12.06.2013 zum Aktenzeichen 1 T 147/13) die Anwendbarkeit des § 940 a II ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse verneint und dem Vermieter von Gewerberaum bei dem beliebten Spiel, die Räume immer wieder an einen anderen Untermieter weiterzugeben, nicht helfen können.

Das Landgericht Hamburg sieht dies anders und hat im zitierten Urteil die Anwendbarkeit des
§ 940 a II ZPO auch auf Gewerberaummiete bejaht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter von Gewerberäumen in Hamburg ebenfalls bereits gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten, aber erst nach Ende der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess erfahren, dass der eigentliche Mieter längst ausgezogen und die Räume einem Untermieter überlassen hatte. Gegen diesen Untermieter begehrte er nun unter Hinweis auf
§ 940 a II ZPO eine Räumungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Der Mieter hat sich hiergegen mit dem Einwand verteidigt, dass § 940 a II ZPO sprachlich nur für Wohnungsmieter gilt. Das Landgericht Hamburg sieht dies anders und meint, dass § 940 a II ZPO erst recht für Gewerberäume gelten muss. Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig ist und dem Untermieter ohne ordentliches Gerichtsverfahren einfach im einstweiligen Anordnungsverfahren die Wohnung nimmt, dann muss diese Möglichkeit erst recht für das weniger geschützte Gewerberaummietverhältnis bestehen.

Gewerberaum ist nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung, so dass hier die finanziellen Interessen des Vermieters, der ja schon einen Räumungstitel gegen seinen eigentlichen Mieter hat, schutzwürdiger sind als die des Untermieters.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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