Besondere Sorgfalt müssen Piloten bei der Flugvorbereitung ohnehin walten lassen – § 3 a LuftVO ist hier eindeutig – ein Pilot muss sich vor dem Flug mit sämtlichen Informationen versorgen, die für den Flug notwendig sind. Hierzu zählt auch und insbesondere, dass der Pilot prüfen muss, ob sämtliche Papiere an Bord sind, also insbesondere die Papiere der Maschine und seine notwendigen Papiere – und ob diese insbesondere auch gültig sind.

§ 3 a lautet insoweit wörtlich:

„Bei der Vorbereitung des Fluges hat der Luftfahrzeugführer … sich davon zu überzeugen …, dass … die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind …“

Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, dass Piloten ohne Lizenz fliegen. Dies geschieht zum Teil aus Sorglosigkeit und Nachlässigkeit, zum Teil aber auch einfach deswegen, weil die Piloten dieses kleine Datum in der Lizenz nicht so ernst nehmen. Das Problem hierbei ist:

Das Fliegen ohne gültige Lizenz ist eine Straftat nach § 60 LuftVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Die gleiche Nachlässigkeit wird oftmals im Hinblick auf die Zulassung des Luftfahrzeuges an den Tag gelegt.

Auch hier übersehen Piloten in nicht wenigen Fällen, dass die „Jahresnachprüfung“, wie sie früher genannt wurde, also das ARC, abgelaufen ist. Auch dieses ist nach § 60 LuftVG strafbar.

Das Problem ist allerdings nicht nur die Strafbarkeit, es wird im Schadensfall auch problematisch mit dem Versicherungsschutz.

In den gängigen allgemeinen Versicherungsbedingungen LU 400, die nahezu sämtliche Versicherer den Kaskoversicherungsverträgen zugrunde legen, ist normiert:

„ Luftfahrzeuge sind nur versichert, … wenn sie sich bei Eintritt des Schadensereignisses in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat … wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadensereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingten Freigaben hatten. “

Dass diese Klausel gültig ist, hieran bestand nie ein Zweifel, es bestand aber durchaus vereinzelt die Rechtsansicht, bei diesem Risikoausschluss handele es sich um eine verdeckte Obliegenheit. Der Unterschied zwischen Risikoausschluss und verdeckter Obliegenheit ist schwierig, die Folgen sind gravierend. Die streitgegenständliche Lizenzklausel wie auch die Klausel, dass das Luftfahrzeug sich im zugelassenen Zustand befunden haben muss, sind allerdings klare Risikoausschlüsse.

Dies hat der BGH schon in einem Nichtannahmebeschluss vom 12.11.1997 angedeutet. Das OLG Celle hat in einer frischen Entscheidung Ende 2010 die Klausel als Risikoausschluss klassifiziert und die Klausel ist jetzt nochmals durch das Landgericht Köln als Risikoausschluss bewertet worden.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2011041901