Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 01.02.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 156/11 ist der Vermieter verpflichtet, die Heizkosten nach dem tatsächlich verbrauchten Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum benötigt wurde, abzurechnen. Es ist nicht zulässig, als „Brennstoffkosten“ nur die Vorauszahlungen in die Heizkostenabrechnung einzustellen, die im Abrechnungszeitraum vom Vermieter an den Gasversorger gezahlt worden sind. Im Einzelnen:

Der Vermieter hatte beim Mieter eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung eingeklagt. Der Mieter rügt, dass dort die Brennstoffkosten nicht ordnungsgemäß bezeichnet sind.

Tatsächlich hatte der Vermieter nicht die Endabrechnung des Brennstoffversorgers in die Abrechnung eingestellt, sondern einfach nur die monatlichen Vorauszahlungen, die er im Abrechnungszeitraum an den Gasversorger überwiesen hatte.

Der BGH hält dies für unzureichend und hat dem Mieter Recht gegeben. Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip, in der nicht die verbrauchten Brennstoffkosten angesetzt sind, sondern nur die überwiesenen Vorauszahlungen, entspricht nicht der Heizkostenverordnung. Gem. § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung muss der Vermieter die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage in die Abrechnung einstellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Dies bedeutet, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum wirklich verbrauchten Brennstoffs in Rechnung gestellt werden dürfen (sog. Leistungsprinzip). Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip, mithin das Einstellen nur der überwiesenen Vorauszahlungen ist nach Auffassung des BGH nicht möglich.

Der Vermieter kann diesen Mangel der Abrechnung auch nicht dadurch ausgleichen, dass er die Heizkostenforderung gem. § 12 der Heizkostenverordnung um 15 % kürzt, denn diese Vorschrift regelt nur die Fälle, in denen über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffes nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


2 Kommentare

Karin · 27. Mai 2012 um 16:04

„Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 01.02.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 156/11 ist der Vermieter verpflichtet, die Heizkosten nach dem tatsächlich verbrauchten Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum benötigt wurde, abzurechnen.“

Ist dies auch im europäischen Ausland (Italien) so oder gilt hier weiterhin das Abflussprinzip?

hs · 28. Mai 2012 um 01:23

Die Rechtsprechung des BGH gilt nur für Deutschland und basiert auf deutschem Mietrecht.

In Italien könnte man bei einer Divergenz zu dem Recht in einem anderen EU-Land nur dann etwas erreichen, wenn die ausländische Handhabung gegen höherrangiges EU-Recht verstößt. Die Schlechterstellung der eigenen Bürger (Ohne Verstoß gegen EU-Recht) ist erlaubt.

Stefan Hinners Rechtsanwalt

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