Nach einem aktuellen Urteil des LG Amberg vom 09.08.2017, AZ: 24 S 299/17 und einem älteren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.07.2016, AZ: 67 S 154/16 kann ein Vermieter, der seinen Wohnraummieter der unzulässigen Airbnb-Vermietung überführt, das Mietverhältnis nicht sofort fristlos wegen unbefugter Untervermietung kündigen, sondern muss zunächst eine Abmahnung formulieren.

 

Im vorliegenden Fall des LG Amberg hatte der Mieter seine Wohnung über die Internet-Plattform Airbnb zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Drei Vermietungen konnte er auf diesem Wege realisieren, bevor der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen unerlaubter Untervermietung gekündigt hat.

Das Landgericht Amberg hat die Räumungsklage abgewiesen und die Kündigung für unwirksam erklärt.

 

Zwar liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, wenn der Mieter die Wohnung unbefugt Dritten überlässt. Doch sei zunächst gem. § 543 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abmahnung erforderlich gewesen. Diese fehlte im vorliegenden Fall.

 

Die unbefugte Untervermietung über Airbnb hat sich in der Vergangenheit derart verbreitet, dass in der Bevölkerung teilweise der Eindruck entsteht, als sei dies vom Gebrauchsrecht eines Mieters gedeckt, so dass man von einem Mieter heute nicht mehr zwingend erwarten kann, dass er weiß, dass solche Untervermietungen unzulässig sind. Ohne vorherige Abmahnung kann einem Mieter daher nicht gekündigt werden.

 

In einem vergleichbaren Fall hat dieses auch das Landgericht Berlin im oben genannten Beschluss vom 27.07.2016 so angenommen. Gerade weil die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteter Wohnungen an Feriengäste gerade in Großstädten ein häufiges Phänomen ist, fehlt den Mietern das Bewusstsein hierfür, dass dies eigentlich unzulässig ist. Ohne vorherige Abmahnung kann der Vermieter daher keine fristlose Kündigung aussprechen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – www.brueggemann-hinners.de

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