Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2013 zum Aktenzeichen 432 C 25060/13 kann der Erwerber eines Grundstückes als neuer Vermieter einem Mieter nicht die Genehmigung für die Nutzung einer Dachterrasse entziehen, die der alte Vermieter Jahrzehnte vorher gegeben hatte.

Im vorliegenden Fall hatte der alte Vermieter im Jahre 1977 dem Mieter gestattet, ein Garagendach als Dachterrasse zu nutzen. Der Mieter hatte daraufhin einen Durchgang vom Küchenfenster seiner Wohnung zum Garagendach erstellt und auf dem Dach auch eine Absturzsicherung montiert. Im Jahre 2012 wurde das Grundstück verkauft und der neue Vermieter widerrief im Sommer 2013 die Genehmigung zur Nutzung der Dachterrasse. Er forderte den Mieter auf, das Garagendach zu räumen. Es gehöre nicht zur Mietsache und die bisherige Gestattung der Nutzung sei lediglich ein freiwilliges Entgegenkommen des alten Vermieters gewesen, das nun nicht mehr gelte. Der Mieter indes wehrt sich gegen die Räumungsklage mit der Begründung, sein Mietvertrag habe sich hinsichtlich der Nutzungsbefugnis auf die Dachterrasse erweitert.

Das Amtsgericht München hat dem Mieter Recht gegeben. Der Mieter darf sein Garagendach weiter als Dachterrasse nutzen. Das Garagendach sei zwar – so das Gericht – nicht zur Mietsache geworden und auch nicht dadurch, dass der Mieter es jahrzehntelang genutzt hat. Eine einfache Gestattung ist auch grundsätzlich frei widerruflich, doch sind im Einzelfall die beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben gegeneinander abzuwägen.

Tut man dies, ergibt sich für den Vermieter kein triftiger Grund, die Räumung der Dachterrasse zu verlangen. Zwar ist es richtig, dass es keine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung des Garagendaches gibt, doch wurde das Fehlen der Genehmigung bisher behördlich nie beanstandet und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass mit einer Beanstandung in der Zukunft zu rechnen wäre. Der Vermieter hat mithin nur formale Interessen daran, das Garagendach zurückzuerhalten. Diese Interessen wiegen nicht so stark wie das rein praktische Interesse des Mieters, das Garagendach weiter als Dachterrasse zu verwenden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de