Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird.

Dies ist selbst dann zulässig, wenn der Vermieter keine eigenen Ausgaben hat, sondern nur dem Mieter dessen Kosten für die Erneuerung der Dekoration erstattet.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Wasserzähler eingebaut und der Mieter moniert, dass hierdurch seine Tapete in der Küche Schaden nehmen würde. Für die Angleichung der Tapete zahlte der Vermieter einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an den Mieter, damit dieser den Dekorationsschaden selbst wieder in Ordnung bringt. Diesen Ausgleichsbetrag hat der Vermieter sodann auf die Modernisierungskosten aufgeschlagen und sie anteilig (11% der Gesamtkosten pro Jahr) auf den betreffenden Mieter umgelegt, der dieser Umlage insoweit widersprach, als die Tapezierkosten seiner Auffassung nach nicht umlagefähig sind.

Der BGH hat indes die Auffassung vertreten, dass sämtliche Kosten, die zur Modernisierungsmaßnahme gehören, hier also auch die Tapezierkosten, in die später zu berechnende Modernisierungsmieterhöhung einzufließen haben.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg