Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 09.12.2011 zum Aktenzeichen 63 S 220/11 ist Dielenboden nicht mit Parkett gleich zu setzen.

Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hatte seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen präsentiert, indem er bei der Einordnung der Wohnung das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ als gegeben erachtete. Im Berliner Mietenspiegel ist das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ dahingehend definiert, dass es sich dabei um Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder einen gleichwertigen Bodenbelag handeln muss.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der gewachste Dielenboden, der sich in der Wohnung des Mieters befindet, nicht mit Parkett gleich zu setzen ist und daher nicht als hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietenspiegels anzusehen ist. Abgeschliffener und gewachster Dielenboden ist nach Auffassung des Landgerichtes Berlin in Bezug auf Aussehen, Qualität und Haltbarkeit nicht mit den im Mietenspiegel erwähnten Beispielen vergleichbar, insbesondere nicht mit einem Parkettboden.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg