Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 5 C 267/15 ist der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen, das er nach den Vorschriften §§ 558 ff. BGB fertigt, nicht verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zunächst schriftlich zu und verwendete dabei die vom Vermieter vorbereitete Zustimmungserklärung. Anschließend zahlte er auch ordnungsgemäß die erhöhte Miete. Drei Monate später erklärte er indes den Widerruf seiner Zustimmungserklärung und berief sich darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Fernsabsatzgeschäft im Sinne vom § 312 c BGB sei, das er über § 312 g BGB widerrufen könne, da der Vermieter keine Widerrufsbelehrung beigefügt habe.
Das Amtsgericht Spandau sieht dies anders und gibt dem Vermieter recht. Mieterhöhungsverlangen sind keine Fernabsatzgeschäfte nach § 312 c BGB.
Nach Auffassung des Gerichtes spricht allein der Begriff „Fernabsatzvertrag“ darüber, dass mit dem Vertrag etwas abgesetzt wird, also eine Leistung versprochen wird. Dies ist bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht der Fall. Die Leistung des Vermieters bleibt gleich, er fordert hierfür lediglich eine höhere Vergütung.
Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichtes, dass der Mieter sowohl schriftlich wie auch konkludent durch Zahlung der Erhöhung der Miete zugestimmt hat. Diese konkludente Zustimmung durch Zahlung ist kein Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 c II BGB.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de