Der BGH hat im November 2011 ausgeurteilt, dass der Versicherer den Vollbeweis im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür erbringen muss, dass Krankheiten oder Gebrechen bei durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mindestens zu 25% mitgewirkt haben.

In den meisten Versicherungsbedingungen ist die 25%-Grenze die Schwelle, ab der Abzüge vorgenommen werden dürfen. Hier hat der BGH die Hürde deutlich höher gesetzt:

Die Erbringung des Vollbeweises setzt voraus, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht wird, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

 
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2012052201