Das LBA bzw. die Bundesregierung haben sich maßgeblich für Berufspiloten über 60 Jahren eingesetzt:

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Anhang 1 FCL.065 regelt, dass Piloten über 60 nur noch mit einem qualifizierten Co-Piloten oder als qualifizierter Co-Pilot tätig werden dürfen. Dies hat fatale Folgen für Piloten, die in einem Ein-Mann-Cockpit tätig werden – beispielsweise Piloten von sämtlichen Hubschraubern, den Piloten im Inselverkehr, etc., pp.

Die Bundesregierung/das LBA haben jetzt erreicht, dass die Bundesrepublik bis 2017 von dieser Verordnung abweichen möchte. Dieses ist nach Mitteilung des Referats B2 augenscheinlich sogar der EU-Kommission bzw. der EASA in entsprechender Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitgeteilt worden.

Eine schöne Meldung für viele Piloten!

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

 

2012030201