Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.10.2017, AZ: 67 S 196/17 kann ein Vermieter gegenüber einem Wohnraummieter keine Verwaltungskosten als umlagefähige Betriebskosten geltend machen.

 

Im vorliegenden Formularmietvertrag hatte der Vermieter mit dem Mieter vereinbart, dass dieser neben einer Netto-Kalt-Miete auch eine „Verwaltungskostenpauschale“ in Höhe von „zurzeit 34,38 €“ zahlen soll.

 

Daneben war der Mieter außerdem verpflichtet, die üblichen Betriebs- und Heizkosten als Vorauszahlung zu entrichten, die sich aus § 2 der BetrKV ergeben.

 

Der Mieter hat tatsächlich in den ersten 18 Monaten seiner Mietzeit die verabredete Verwaltungskostenpauschale bezahlt, diesen Betrag aber nunmehr vom Vermieter zurückverlangt.

 

Der Vermieter hat die Auffassung vertreten, die Verwaltungskostenpauschale sei Bestandteil der Nettomiete, auch wenn sie gesondert ausgewiesen ist.

 

Der Mieter indes beruft sich auf den Katalog aus § 2 der BetrKV, wo die umlagefähigen Betriebskosten für Wohnraummieter abschließend aufgeführt sind. Zusätzliche Kosten, die darüber hinausgehen, können nicht erhoben werden. Verwaltungskosten insbesondere gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

 

Dieser Auffassung war auch das Landgericht Berlin, das den Vermieter im Ergebnis verurteilt hat, die zu Unrecht kassierten Verwaltungskosten vollständig zurückzuzahlen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – www.brueggemann-hinners.de

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