Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Köln zum Az. 219 C 302/08 muss eine Betriebskostenabrechnung nicht nur verständlich sein, sondern darf dem Mieter auch keine überobligationsmäßige Bearbeitungszeit abverlangen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Abrechnung, die mehr als 80 Seiten hatte. Hier hat das Gericht entschieden, dass es dem Mieter – unabhängig davon, ob die Abrechnung falsch oder richtig ist – nicht zuzumuten ist, diese 80 Seiten im Einzelnen durchzuarbeiten. Eine übliche Betriebskostenabrechnung hat maximal sechs Seiten, so dass es nicht angehen kann, dass der Vermieter seinen Mieter hier mit mehr als der 10fachen Papiermenge belastet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Nebenkostenabrechnung in dieser ausführlichen Form nicht nachvollziehbar – der Mieter muss nicht zahlen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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