Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 20.11.2013 zum Az. 65 S 152/13 darf ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, die einen offensichtlichen Rechenfehler enthält, auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB korrigieren.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Ende 2011 die Betriebskostenabrechnung 2010 vorgelegt, die zugunsten der Mieter einen Guthaben von mehr als 1.400,00 Euro auswies.

Real existierte dieses Guthaben nicht, sondern basierte auf einem offensichtlichen Rechenfehler, der auf den ersten Blick für jeden erkennbar war. In der Zeile „Heizkosten“ war nämlich der Kostenanteil des Mieters mit „0“ angegeben, obwohl aus der beigefügten Heizkostenabrechnung der Abrechnungsfirma ganz klar Heizkosten des Mieters in Höhe von 1.474,57 Euro erkennbar waren.

Der Vermieter hat die Abrechnung im Februar 2012 korrigiert, der Mieter akzeptierte die Korrektur nicht und verlangt Auszahlung des vermeintlichen Guthabens aus der Abrechnung. Das Landgericht Berlin gibt dem Vermieter Recht. Bei offensichtlichen Rechenfehlern, die jedem sofort ins Auge springen, ist es dem Mieter aus Treu und Glauben verwehrt, den Vermieter auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zu verweisen. Der Vermieter durfte mithin korrigieren, so dass der Mieter keinen Anspruch auf Auskehrung des vermeintlichen Guthabens besitzt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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