Nach einem aktuellen Urteil des KG Berlin vom 12.03.2012 (Az. 12 U 72/11) hat der Mieter gegenüber der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB, solange ihn der Vermieter die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung nicht ermöglicht, ihm also die Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verweigert. Der Vermieter verletzt durch die Verweigerung der Belegeinsicht eine vertragliche Nebenpflicht, die den Mieter berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg