Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 13.04.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 295/10 ist bei der Insolvenz eines Mieters die Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung, und zwar selbst dann, wenn die Nebenkostenabrechnung erst zu einem Zeitpunkt nach Insolvenzeröffnung erstellt wurde. 

Im vorliegenden Fall wurde über das Vermögen des Wohnungsmieters im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im November 2008 erteilte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2007, aus der sich eine Nachforderung ergab. Der Vermieter verlangt Zahlung dieser Nachforderung.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung eine Insolvenzforderung darstellt, wenn es um einen Abrechnungszeitraum geht, der vor Insolvenzeröffnung lag. Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Praktisch bedeutet dies, dass der Vermieter die Forderung während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend machen, sondern nur zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Im streitgegenständlichen Fall wurde das Insolvenzverfahren im März 2009 aufgehoben, so dass der Vermieter seine Forderung jetzt wieder gegen den Mieter persönlich geltend machen konnte.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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