Bei sog. Haustürgeschäften und bei Fernabsatzverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von in der Regel 14 Tagen. Darüber muss der Unternehmer den Verbraucher belehren. Die Gefahr bei dieser Belehrung aus Sicht des Unternehmers ist, dass eine fehlerhafte Belehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen anfängt. Hat der Unternehmer also eine fehlerhafte Belehrung erteilt, kann es sein, dass der Verbraucher auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen kann. Zudem ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eine wettbewerbswidrige Handlung, die von Konkurrenten und Verbänden abgemahnt werden kann. Um dem Unternehmer die Formulierung der Widerrufsbelehrung zu erleichtern, verweist § 360 Abs. 3 BGB auf eine Musterbelehrung, die als Anlagen zur BGB-InfoVO erlassen worden ist. § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB sagt dazu aus, dass die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß gilt, wenn die Musterbelehrung in Textform verwendet wird.

 

Auch an diese scheinbar einfache Vorschrift knüpfen sich aber zwei Streitfragen. Die erste Streitfrage, die nicht Thema dieser Urteilsbesprechung ist, ist diejenige, ob § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht schon daran scheitert, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers auf einer europäischen Richtlinie beruht und der deutsche Gesetzgeber nicht berechtigt ist, durch Verordnung eine Abweichung von der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung zuzulassen.

 

Die zweite Streitfrage, zu der der BGH jetzt Stellung genommen hat, ist diejenige, ob die Anwendung von § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Musterbelehrung wortwörtlich verwendet wird oder ob unwesentliche Abweichungen zulässig sind. Diese Frage stellt sich vor allen Dingen deshalb, weil die Musterbelehrung mehrere Varianten des Widerrufs abdeckt, die nicht in allen Vertragsverhältnissen zutreffen. Eine ganze Reihe von Unternehmen sind deshalb auf die Idee gekommen, zur Erleichterung der Lesbarkeit der Belehrung die auf ihren Vertrag nicht zutreffenden Passagen wegzulassen.

 

Der BGBH hat sich nun in einem Urteil vom 19.07.2012 mit dem Aktenzeichen III ZR 252/11 für eine strenge Sichtweise entschieden. Nach seiner Auffassung greift die Vermutungswirkung des § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann ein, wenn das Muster wirklich wortwörtlich verwendet wird, jede auch noch so kleine Abweichung schadet. In seiner sehr knappen Begründung verweist der BGH darauf, dass es mit großer Rechtsunsicherheit verbunden wäre, wenn man jeweils zwischen unwesentlichen und wesentlichen Änderungen unterscheiden müsste, da sich eine klare Grenze zwischen wesentlich und unwesentlich kaum ziehen lässt.

 

Angesichts der unklaren Rechtslage konnte man schon bisher jedem Unternehmer raten, Formulierungsspielereien mit der Musterbelehrung zu unterlassen. Das gilt jetzt natürlich erst recht, nachdem sich der BGH der strengen Auffassung angeschlossen hat.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Jens Poppe, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de