Der BGH musste sich am 24.05.2016 mit der  Frage auseinandersetzen, ob seitens des Mieters ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen beleidigender SMS besteht, vgl. Urteil vom 24.05.2016, VI ZR 496/15.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 schickte der Vermieter seinem Mieter SMS mit dem Wortlaut „feiger Pisser“, „Schweinebacke“, „kleiner Bastard“, „Lusche allersten Grades“ und ähnliche abfällige Bekundungen. Der Mieter setzte sich zur Wehr und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Vermieter auf Unterlassung. Da es sich bei der Beleidigung um ein absolutes Antragsdelikt handelt, erstattete der Mieter daneben auch noch Strafanzeige.

Die Strafanzeige blieb jedoch erfolglos, vielmehr wurde der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen.

Ein Schmerzensgeld kam für den Mieter aus Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Indes sind die Voraussetzungen für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hoch: Einerseits wird das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs gefordert und andererseits darf keine Möglichkeit bestehen, dass die Beeinträchtigung anders befriedigend aufgefangen werden kann.

Für die Entscheidungsfindung dienten Kriterien wie die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Beleidigenden und der Grad seines Verschuldens. Auch der Titel aus der einstweiligen Verfügung stellte ein Kriterium für die Beurteilung dar. Ein Unterlassungstitel kann sogar bis zum Ausschluss der Geldentschädigung reichen.

Der BGH sprach dem Mieter keinen Schadensersatzanspruch zu. Diese Entscheidung lässt sich insbesondere unter dem Aspekt verstehen, wenn man sich die Funktion der Geldentschädigung vor Augen führt. Dabei kommt der Geldentschädigung eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Die Beleidigungen als Kundgabe der Missachtung und Herabwürdigung seines Kredites stellen eine Verletzung der Würde und Ehre des Menschen dar, welche grundsätzlich im Rahmen der Geldentschädigung zu kompensieren sind.

Der BGH verneinte einen solchen Anspruch jedoch aus dem Grund, da es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit handelte. Das Ziel der Genugtuung könnte im Rahmen des Ordnungsmittelverfahren und der einstweiligen Verfügung erlangt werden. Zudem bestand die Möglichkeit für das Beschreiten des Privatklageweges, welches der Mieter jedoch ablehnte. Umstände des Einzelfalls ließen laut BGH auch keine andere Bewertung zu.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de