Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 07.02.2018 zum Az.: VIII ZR 189/17 hat der BGH nunmehr die Auffassung vertreten, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern bei Streit um eine Nebenkostenabrechnung auch Einsicht in die Ablesebelege der Nachbarwohnung zu gewähren.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter bei einer Heizkostenabrechnung die Abrechnungswerte ihrer Abrechnung als nicht plausibel beanstandet und bestritten, die Wärmemenge verbraucht zu haben, da diese auffällig von der Wohnflächenverteilung abwich. Es sei unwahrscheinlich, dass in ihrer Wohnung diese Wärmemenge verbraucht worden sei. Die Mieter hatten in Vorinstanzen gefordert, dass der Vermieter ihnen zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung auch die Ablesebelege aus den Nachbarwohnungen zur Verfügung stellt. Der Vermieter hatte sich geweigert und in den Vorinstanzen Recht erhalten.

Der BGH sieht dies anders. Er hat die Entscheidungen von Amt- und Landgericht aufgehoben und die Zahlungsklage des Vermieters aus der Heizkostenabrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Betriebskostennachforderung beim Vermieter liegt. Der Vermieter ist für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter beweispflichtig. Es ist also nicht mehr Sache des Mieters, die Abrechnung zu entkräften. In diesem Zusammenhang wäre der Vermieter verpflichtet gewesen, den Mietern auch Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen zu gewähren. Dies war zur sachgerechten Prüfung der Abrechnung erforderlich, denn dadurch hätten die Mieter prüfen können, ob der gesamte Wärmeverbrauch für das Objekt zu der Aufteilung der Wärmemengen auf die einzelnen Wohnungen passt.

Exakt dies hatte der Vermieter verweigert. Solange er dies tut – so der BGH – muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht ausgleichen.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.deFachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht