Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 25.09.2013 zum Az. XIII ZR 280/12 ist der Vermieter bei einer Mieterhöhung nicht an die in § 558 b BGB genannten Fristen gebunden, sofern er sie zugunsten des Mieters überschreitet und eine spätere Mieterhöhung fordert, als die gesetzliche Norm sie ihm ermöglichen würde.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung ein Mieterhöhungsverlangen formuliert. Im Schreiben vom 07.01.2011 bat er um Zustimmung zu einer Mieterhöhung zum 01.08.2011.

Der Mieter hat nicht zugestimmt und sich bei seiner Weigerung auf den Standpunkt gestellt, dass das Mieterhöhungsbegehren schon deshalb unwirksam sei, weil die Mieterhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden solle, als vom Gesetz eigentlich vorgesehen.

Der Vermieter hat auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt und vor dem BGH gewonnen. Er kann eine Mieterhöhung auch erst mit Wirkung zu einem Wunschtermin fordern, sofern dieser später liegt als der sich aus § 558 a BGB ergebende Zeitpunkt. Hierdurch werden Rechte des Mieters, insbesondere das dem Mieter bei einer Mieterhöhung gewährte Sonderkündigungsrecht aus § 561 BGB, nicht beeinträchtigt, weshalb die Vorgehensweise des Vermieters zulässig war.

Der Mieter wird durch ein quasi verfrühtes Mieterhöhungsverlangen nicht schlechter gestellt, als wenn der Vermieter das Erhöhungsverlangen erst einige Monate später mit Wirkung zum 01.08.2011 formuliert hätte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2013111901

Kategorien: AllgemeinMietrecht