Seit neuestem flattern tausenden von Autofahrern Bußgeldbescheide ins Haus, weil sie sich angeblich einen Verstoß gegen die maximal zulässige Fahrzeugbreite haben zuschulden kommen lassen.

Was ist der Hintergrund?

Autos sind in den letzten Jahren immer breiter geworden. Viele Mittelklasse- und Oberklassefahrzeuge und SUVs haben eine Fahrzeugbreite von mehr als 2 Metern. Auf Autobahnbaustellen ist aber die linke Spur meistens auf eine Fahrzeugbreite von maximal 2 Meter eingeengt.

Vieler dieser Bußgeldbescheide sind indes falsch oder ergehen zu Unrecht. Rechtsgrundlage ist hier, dass das Zeichen 264 Folgendes regelt:

„Es verbietet die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße die auf dem Zeichen 264 angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.“

Viele der Fahrer, die hier einen Bußgeldbescheid erhalten, haben ein Fahrzeug, welches im Fahrzeugbrief eine Breite unter 2 Metern ausweist. Das Zeichen verbietet aber jetzt ja eine Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren tatsächliche Breite mehr als 2 Meter beträgt. Im Fahrzeugschein ist zwar im Feld „19“ die Breite eines Fahrzeuges angegeben, dieses ist aber die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel. Die tatsächliche Fahrzeugbreite ist also oftmals etwas breiter. Wegen dieser Zentimeter ergehen nun die Bußgeldbescheide.

Hiergegen kann man allerdings mehrere rechtliche Einwendungen tätigen. Einmal fragt sich, ob hier tatsächlich ein Verstoß vorliegt, wie breit das Fahrzeug mit Außenspiegeln tatsächlich war. Zum zweiten stellt sich natürlich die Frage des Verschuldens des Fahrers, die allerdings bei Fahrlässigkeitstaten nahezu immer unterstellt wird, gerade deshalb aber ein besonderes Augenmerk verdient hat.

Weiter wird die Fahrbahnverengung häufig im Zeichen 515 angekündigt und hier ist das Zeichen 264 integriert. Das Zeichen 515 ist eine große weiße Tafel, in der die Fahrbahnverschwenkung angezeigt wird. Wenn das Zeichen 264 hier in diesem Zeichen sichtbar ist, stellt sich die Frage, ob es ein Gebot im Sinne von § 42 StVO ist, dessen Nichteinhaltung bußgeldbewehrt ist.

Insoweit können viele dieser Bußgeldbescheide gegebenenfalls auch rechtlich falsch sein.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

 

2012020701


1 Kommentar

U. Korsch · 8. Februar 2012 um 10:44

Die Ahnung der Verkehrsverstöße hat keine Rechtsgrundlage, da der Verordnungsgeber es bisher versäumt hat, ein entsprechendes Ge- oder Verbot zu Verkehrslenkungstafeln mit integriertem Zeichen 264 zu definieren. Mit diesem Thema hat sich letzten Monat sogar der BLFA-StVO / Owi befasst, leider liegt das Sitzungsprotokoll noch nicht vor.

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.