Nach einem aktuellen Urteil des AG Karlsruhe vom 03.02.2017 zum Az. 6 C 2930/16 kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen, in dem Mieter in seiner Wohnung professionell Cannabispflanzen anbaut.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei bei einem Mieter nach Wohnungsdurchsuchung festgestellt, dass der Mieter in einem speziellen „Growschrank“ professionell Cannabispflanzen anbaut. Dieser Schrank ermöglicht es, die Pflanzen ganzjährig geschützt vor schädlichen Witterungseinflüssen aufzuziehen.

 

Der Vermieter nutzte diese Information zur Kündigung des Mietverhältnisses.

 

Der Mieter hat eingewendet, er brauche das angebaute Marihuana aus medizinischen Gründen, da er unter chronischer Bronchitis und Asthma leide. Eine ärztliche Verordnung, wonach der Cannabiskonsum zur Linderung dieser Beschwerden erforderlich ist, konnte er allerdings nicht vorlegen.

 

Das Amtsgericht Karlsruhe hält die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Anbau und der Konsum illegaler Betäubungsmittel in der Wohnung rechtfertigt diese Kündigung, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mieter das angebaute Cannabis auch an Dritte verkauft oder nur selbst konsumiert.

 

Der Mieter hat das Vertragsverhältnis nach Auffassung des Gerichtes dadurch zerstört, dass er die Wohnung dazu missbraucht hat, um in erheblichen Mengen Rauschgift zu produzieren. Er nutzt damit Teile der Mietsache zur Begehung von Straftaten, und dies in einem Umfang, der nicht mehr als Bagatelldelikt gewertet werden kann. Gerade wegen der Vielzahl der Pflanzen, die die Polizei gefunden hat und wegen der Tatsache, dass hier ein professioneller „Growschrank“  benutzt wurde, kann nicht von einem einmaligen Vergehen ausgegangen werden.

 

Dies war ein schwerwiegender Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen, der den Vermieter berechtigte, das Mietverhältnis fristlos zu beenden. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es hier nicht.

 

Da der Mieter nicht über eine ärztliche Ausnahmeerlaubnis nach § 3 BtMG verfügte, konnte er sich auch nicht darauf berufen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln medizinisch erforderlich war.

 

Entgegen der Auffassung des Mieters war eine Abmahnung nicht nötig, weil diese nur dann vonnöten ist, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Unterlassen des abgemahnten Verhaltens zukünftig noch zumutbar wäre. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Mieter durch sein Verhalten das gegenseitige Vertrauensverhältnis endgültig zerrüttet hat, so dass eine Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar erscheint.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg