Umstritten war bisher, ob ein Vermieter, der eine langfristige Kündigung ausspricht, die er nicht sofort durch Räumungsklage in die Tat umsetzt, seinen Widerspruch gem. § 545 BGB trotzdem schon in der Kündigung platzieren darf oder ob er Monate später, wenn der Mieter immer noch in den Räumen wohnt, daran denken muss, nach Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist innerhalb von 14 Tagen noch einmal einen offiziellen Widerspruch gem. § 545 BGB zu formulieren. 

An dieser Hürde, die gern übersehen wird, ist so manche fristgemäße Kündigung gescheitert, die der Vermieter mit einer Frist von neun Monaten ausspricht, später dann aber vergisst, den Widerspruch gem. § 545 BGB nachzuschieben.

Der BGH hat jetzt Abhilfe geschaffen und entschieden, dass der Widerspruch gem. § 545 BGB schon in einer Kündigung enthalten sein darf, auch wenn diese erst neun Monate später zum Tragen kommt, vgl. BGH Beschluss vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 184/09.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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