Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Mannheim vom 23.03.2012 zum Aktenzeichen 9 C 77/12 sollen drei vorbehaltlose Zahlungen auf ein Mieterhöhungsbegehren des Vermieters selbst dann eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung sein, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der Wohnung wohnt und sich nicht eindeutig zuordnen lässt, welcher der beiden Mieter die Zahlungen geleistet hat.

Nach Auffassung des AGB Mannheim wäre es in einer solchen Situation treuwidrig, wenn sich die Mieter trotz Zahlung darauf berufen würden, der Mieterhöhung nicht zugestimmt zu haben, da es keinen sinnvollen Grund gibt, in einem solchen Fall dann trotzdem zu zahlen.

Die hier entschiedene Frage wird nach wie vor kontrovers diskutiert, vgl. z. B. Landgericht Berlin ZMR 2007, 196. Das Amtsgericht Mannheim jedenfalls ist der Auffassung, dass drei vorbehaltlose Zahlungen als konkludente Zustimmung genügen und dass der Vermieter, der dann trotzdem noch auf Zustimmung klagt, für diese Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.

Ob sich das Urteil des Amtsgerichtes Mannheim im Bundesgebiet durchsetzt, bleibt abzuwarten.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de