Grundsätzlich ist für eine Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten vorher die Anordnung eines Richters einzuholen, insofern gilt der „Richtervorbehalt“.  Ausnahmsweise dürfen Ermittlungspersonen auch selbst eine derartige Anordnung treffen, jedoch nur dann, wenn infolge der damit verbundenen Zeitverzögerung das Untersuchungsergebnis verfälscht werden würde.

Nimmt ein Ermittlungsbeamter trotz nicht gegebener Tatsachen Gefahr in Verzug an oder unternimmt er erst gar keine Überlegungen, ob er überhaupt zu handeln berechtigt ist, so kann dies gegebenenfalls zu einem Verwertungsverbot des Bluttestergebnisses führen.

Allerdings führt nicht jedes Beweiserhebungsverbot gleichsam zu einem Beweisverwertungsverbot. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung  widerstreitender Interessen. Ein Verwertungsverbot stellt jedoch in aller Regel eine Ausnahme dar, da dieses nur ausdrücklich durch Gesetz oder aus übergeordneten  wichtigen Gründen des Einzelfalls, anerkannt ist.

Trotzdem sollte jeder Betroffene grundsätzlich die Blutentnahme verweigern.  Stimmt man zu, so ist die Zustimmung der „Rechtsgrund“ und es kommt nun gar nicht mehr darauf an, ob der Polizist an den „Richtervorbehalt“ gedacht hat oder nicht. Dem späteren Strafverteidiger wird durch die Zustimmung somit ein wichtiges Argument vereitelt und die Verteidigung erschwert.

Quelle: Beschluss des OLG Hamm ( Az.: 3 Ss 31/09), Beschluss des OLG Celle (Az.: 311 SsBs 49/09)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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