Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 12.06.2013, Az.: XII ZR 143/11, verhält sich der Mieter einer Wohnung nicht vertragswidrig, wenn er die Wohnung in der Scheidungsphase seinem Ehegatten überlässt, der nicht Mietvertragspartei ist, selbst aber auszieht und sich eine andere Bleibe sucht.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin, die allein im Mietvertrag stand, sich von ihrem Ehegatten getrennt und war während des laufenden Scheidungsverfahrens aus der Ehewohnung ausgezogen.

Der Vermieter hat das Mietverhältnis daraufhin wegen unbefugter Untervermietung gekündigt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Ehegatte ein Untermieter sei und dass die Mieterin/Ehefrau keine Genehmigung für eine komplette Überlassung der gesamten Wohnung, also eine komplette Untervermietung, habe.

Der BGH sieht dies anders und hat die Auffassung vertreten, dass die Wohnung so lange Ehewohnung bleibt, wie das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In dieser Phase leitet der Ehemann, auch wenn er nicht Mietvertragspartei ist, sein Bleiberecht von dem der Hauptmieterin, die ja noch seine Ehefrau ist, ab.

Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB entschieden, dass die Wohnung auf den Ehegatten übergehen soll. In dem Augenblick hat sich das Räumungsbegehren des Vermieters dadurch erledigt, dass die Ehewohnung hierdurch auf den Ehemann als Vertragspartner übergegangen ist, er also anstelle seiner Ehefrau in den Mietvertrag als Mieter eintreten konnte.

Die Regelungsmöglichkeit des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB wird immer häufiger in der Praxis angewandt und tritt an die ursprüngliche Zuweisung der Wohnung durch den Scheidungsrichter im Sinne der Hausratsverordnung. Ehegatten können jetzt im Scheidungsverfahren selbst darüber bestimmen, was mit der ehemaligen Ehewohnung werden und ob sie einer der Ehegatten als Mieter übernehmen soll. Das funktioniert dann durch einfache Vereinbarung zwischen den Ehegatten – der ehemalige Ehegatte als Mieter wird durch den anderen Ehepartner als neuen Mieter ersetzt, ohne dass der Vermieter sich hiergegen wehren kann. Er hat nur dann die Möglichkeit dieser Regelung zu widersprechen, wenn in der Person des eintretenden Mieters ein wichtiger Grund liegen sollte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

 

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Kategorien: AllgemeinMietrecht