Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 04.03.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 166/14 kann unter Umständen auch eine Eigenbedarfskündigung für eine Einzelperson gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung mit 130 m² handelt.

Im vorliegenden Fall bewohnte der Mieter die streitgegenständliche Wohnung seit dem Jahre 2000 und erhielt im Jahre 2012 vom Vermieter für dessen Sohn eine Eigenbedarfskündigung. Der 22-jährige Sohn wollte nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt einen eigenen Hausstand gründen und in die Wohnung ziehen. Der Mieter hat sich dahingehend verteidigt, dass die Wohnung mit 4 Zimmern und 130 m² für einen alleinstehenden Studenten viel zu groß ist. Wohnungsgrößen ab 100 m² seien – so der Mieter – für eine Einzelperson generell unangemessen und damit nicht im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung einzufordern.

Der BGH gibt hier überraschend dem Vermieter recht und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung an das zuständige Landgericht zurück. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes sind Wohnungsgrößen ab 100 m² durchaus auch für Einzelpersonen im Wege des Eigenbedarfes einforderbar, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass hier die Interessen des Vermieters bzw. seines Sohnes die Interessen des Mieters überwiegen.

Die Gerichte dürfen – so der BGH – nicht beliebig eine 100 m²-Grenze als Oberwert für Eigenbedarfskündigungen für Einzelpersonen annehmen und darüber hinaus dann jede Eigenbedarfskündigung ohne ergänzende Prüfung abweisen. Exakt dies hatte das zuständige Landgericht im vorliegenden Fall offensichtlich getan und sich mit der tatsächlichen Interessenabwägung gar nicht mehr befasst. Im Rahmen der Zurückverweisung wird daher aufzuklären sein, ob der Vermieter bzw. sein Sohn höherwertige Interessen vorweisen können als der Mieter, der die Wohnung schon seit 12 Jahren nutzt. Allein die Wohnungsgröße ist hier mithin kein entscheidender Faktor.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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