Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 30.04.2014 zum Az. VIII ZR 107/13 muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung zwar die Person namentlich benennen, die als Familienangehörige die Wohnung beziehen soll, doch ist er nicht verpflichtet, auch den Namen des Lebensgefährten dieser Person zu offenbaren.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung für seine Tochter ausgesprochen, die die Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten beziehen wollte, um dort einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Der Mieter hatte im Rahmen des Räumungsprozesses gerügt, dass die Eigenbedarfskündigung deshalb unbegründet sei, weil zwar der Name der Tochter, nicht aber der ihres Lebensgefährten offenbart worden sei.

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Er muss lediglich den Eigenbedarf so plausibel darstellen, dass der Mieter für sich nachvollziehen kann, ob er die Wohnung räumen oder sich mit Erfolg gegen den Eigenbedarfswunsch des Vermieters verteidigen muss. Hierfür muss er wissen, wer in die Wohnung einzieht, ob es sich also um einen Familienangehörigen im Sinne von § 573 BGB handelt. Der Vermieter muss also offen legen, inwieweit der Familienangehörige mit ihm verwandt ist und um wen es sich handelt.

Ziehen darüber hinaus noch weitere Personen (hier: der Lebensgefährte der Tochter) in die Wohnung ein, so ist es indes nach Auffassung des BGH nicht erforderlich, dass auch diese Personen namentlich benannt werden, denn ein Mieter wird die Entscheidung, ob er freiwillig auszieht oder nicht, nicht am Vor- oder Nachnamen eines Lebensgefährten der Tochter festmachen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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