Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.06.2010 festgestellt, dass ein Wohnungsmieter, der die Renovierungspflicht übernommen hat, die Möglichkeit haben muss, die Arbeiten selber auszuführen. Eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma ausführen lassen muss ist unwirksam.

Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen folgende Klausel:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…).“

Der BGH entschied hierzu, dass die Klausel auch so verstanden werden könne, dass die Mieter dazu verpflichtet wären, die Schönheitsreparaturen durch eine Fachfirma ausführen zu lassen. Diese Auslegung hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB nicht stand. Wird dem Mieter die Möglichkeit genommen, die Renovierung selber durchzuführen, benachteiligt ihn dies unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB.  Durch die Unwirksamkeit der Klausel waren die Mieter im vorliegenden Fall  nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Schönheitsreparaturen sind – ganz gleich ob sie vom Vermieter oder Mieter durchgeführt werden- lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Die Tätigkeit einer Fachfirma ist hierzu nicht erforderlich. Ferner beruht die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter gerade auf dem Gedanken, dass er diese in Eigenregie durchführen kann.

mitgeteilt durch Ref. jur. Michelle Favier, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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