Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 14.02.2013 zum Az. 307 S 59/12 muss ein Vermieter nicht grundsätzlich bei einer Eigenbedarfskündigung auf eine schwere Erkrankung seiner Mieter oder einen jahrzehntealten Mietvertrag Rücksicht nehmen, wenn er selbst einen begründeten Eigenbedarf dagegen setzen kann.

Im vorliegenden Fall wohnten Vermieterin und Mieter in einem Mehrfamilienhaus zusammen, das der Vermieterin insgesamt gehörte. Sie selbst lebte mit ihrem Ehemann im 1. Stock, ihre Mieter im Erdgeschoss.

Die Mieter waren beide schon sehr betagt und lebten seit Jahrzehnten in der Wohnung. Beide waren krank, einer von ihnen schon pflegebedürftig.

Die Vermieterin hat das Mietverhältnis trotzdem wegen Eigenbedarf gekündigt und vom Landgericht Hamburg Recht erhalten.

Zwar ist bei einer Eigenbedarfskündigung immer eine Interessenabwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen vorzunehmen, doch ist bei gleichwertigen Interessen das Vermieterinteresse schwerwiegender, so dass dem Interesse des Vermieters der Vorzug gebührt.

Die Vermieterin hatte zu ihren Gunsten geltend gemacht, dass sie die Erdgeschosswohnung nebst Souterrain für ihren schwer erkrankten Ehemann benötigt. Er leidet an einer neurologischen Erkrankung des zentralen Nervensystems, die zu einer funktionellen Erblindung und einer damit verbundenen massiven Raum- und Körperwahrnehmungsstörung führt. Da sich der Gesundheitszustand ihres Mannes seit 2006 schubweise verschlechtert hatte, hatte die Vermieterin beschlossen, sich die Erdgeschoss-/Souterrainwohnung der Mieter freizukündigen, um diese barrierefrei so umzubauen, dass ihr Mann auch aus der Wohnung problemlos in den Garten gehen kann.

Das Landgericht Hamburg hat diese Interessen als begründet genug für eine Eigenbedarfskündigung erachtet und die Mieter zur Räumung verurteilt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de