Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Neukölln vom 19.12.2016 zum Az. 10 C 391/16 muss der Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme des Vermieters sowohl den Austausch eines Elektroherdes mit Kochplatten gegen einen Herd mit Cerankochfeld wie auch den Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd dulden.

 

Sofern dem Mieter durch den neuen Induktionsherd Kosten für die Anschaffung neuer Töpfe/Pfannen entstehen, muss der Vermieter die Kosten tragen.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einem Mieter schriftlich angekündigt, den alten Elektroherd mit Kochplatten gegen ein Cerankochfeld tauschen zu wollen. Eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB wollte der Vermieter hiermit nicht verbinden. Trotzdem weigerte sich der Mieter, den Austausch zu dulden. Der Mieter wurde zur Duldung verurteilt.

 

In einem weiteren Fall wollte der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme den alten Gasherd durch einen modernen Induktionsherd ersetzen. Auch dies akzeptierte der Mieter nicht und weigerte sich, den Umbau zu dulden. Er wandte ein, dass er für ein Induktionskochfeld komplett neue Töpfe und Pfannen anschaffen müsse.

 

Das Gericht verurteilte den Mieter zur Duldung der Maßnahme, den Vermieter allerdings zum Ersatz der Kosten für die Anschaffung der neuen Töpfe und Pfannen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg