Viele Rechtsschutzversicherer versuchen, in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren die Gebühren von Anwälten zu drücken. Sie begründen dies mit einer Sammlung von einigen amtsgerichtlichen Entscheidungen, wo der Amtsrichter überzeugt wurde, dass bei Ordnungswidrigkeiten die Gebühr unter der Mittelgebühr anzusiedeln ist.

Es gibt aber eine weit größere Vielzahl von Entscheidungen, die dies genau anders sieht. Im Übrigen ist der Ansatz der Gebühr immer eine Entscheidung im Einzelfall. Bei sehr einfach gelagerten Verfahren kann natürlich auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Gebühr unter dem Mittelwert anzusetzen sein.

Die insoweit hoch streitige Frage, ob die Bemessung der Gebühren nach § 14 RVG in Ordnungswidrigkeitenverfahren so vorzunehmen ist, dass in diesen Verfahren immer unter dem Mittelwert abgerechnet werden muss, ist jetzt vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 07.11.2012 – 2 Qs 40/12 einmal durch ein Obergericht entschieden worden. Das Landgericht Saarbrücken legt richtigerweise dar, dass auch bei relativ geringfügigen Geldbußen eine generelle Einstufung der anwaltlichen Gebühren unterhalb des Mittelwertes nicht tunlich ist. Es ist immer eine Betrachtung auf den Einzelfall vorzunehmen, das heißt, es kommt auf die Bedeutung für den Betroffenen, Art und Umfang der Tätigkeit, Schwierigkeit der Sache und die Vermögensverhältnisse des Mandanten an. Aus all diesen Gesichtspunkten hat der Anwalt seine Gebühr zu bemessen, und zwar ausgehend vom Mittelwert.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de