Immer wieder wird kritisch hinterfragt, ob die Geltendmachung von Schadensersatz für ein Unfallopfer in Form von Schmerzensgeld und die Geltendmachung des Sachschadens für den Pkw-Eigentümer zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind. Dies hat jetzt das Amtsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 16.02.2012 – 20 a C 259/11 umfangreich beleuchtet und bejaht. Tatsächlich bietet nur der Sachzusammenhang, nämlich der Unfall, eine Klammer, es liegen aber eindeutig zwei Angelegenheiten vor, wenn zwei Personen vertreten werden und zwei völlig verschiedene Ansprüche, nämlich Sachschaden und Personenschaden, Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de