Vielen nicht bewusst oder bekannt ist die Regelung des § 4 BKatV, nach der ein Regelfahrverbot auch dann anzusetzen ist, wenn innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschritten wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss klargestellt, dass auch bei einer Existenzbedrohung und einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 29 km/h eine Aufhebung des Fahrverbotes nur in einem Ausnahmefall in Betracht kommt. In dem Verfahren Az. 2 Ss OWi 245/08 hat der Betroffene dargetan, dass er als Blitzschutztechniker 200 km täglich beruflich fahren müsse, und das Fahrverbot für ihn existenzbedrohend wäre. Er hat weiter dargetan, dass die Überschreitung von 29 km/h maßvoll gewesen wäre. Das Amtsgericht hat hier von einem Fahrverbot gegen eine Verdoppelung der Geldbuße abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und zwar mit Erfolg.
Es ist insoweit von entscheidender Bedeutung, dass, um von einem Fahrverbot abzusehen, die Gründe extrem genau und umfassend dargelegt werden, ansonsten besteht für das Amtsgericht keine Möglichkeit, von dem Fahrverbot abzusehen. Regelmäßig – so das OLG – ist es maßgeblich, ob beispielsweise der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung gestanden hat oder beispielsweise nur nicht bestreitet.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg