Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 13.07.2011 zum Az. XII ZR 189/09 hat der Pächter einer Gaststätte keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verpächter auf Erstattung von Umsatzrückgängen nach einem gesetzlichen Rauchverbot.

Der Pächter hatte im Jahre 2005 eine Gaststätte gepachtet, die aus zwei nicht miteinander verbundenen Räumen bestand. Im Februar 2008 trat in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft, wonach in der Gaststätte das Rauchen nicht mehr zulässig war. Der Pächter hat vom Verpächter erfolglos die Schaffung eines Raucherbereiches, der den gesetzlichen Anforderungen genügt, verlangt. Jetzt fordert er vom Verpächter Schadenersatz für die Umsatzeinbußen.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und dem Verpächter Recht gegeben. Das inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Rauchverbot macht die Räumlichkeiten nicht mangelhaft, denn die mit diesem Verbot einhergehende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Betriebsführung des Pächters. Die Folgen eines Rauchverbotes fallen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Nach Auffassung des BGH war der Verpächter auch nicht verpflichtet, den vom Pächter geforderten gesonderten Raucherraum zu schaffen, denn auch diese Verpflichtung setzt zunächst einen Mangel der Pachtsache voraus, der hier aber nicht gegeben ist.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners. Hamburg

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