Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 28.05.2014 zum Aktenzeichen XII ZR 6/13 darf der Vermieter einer Gewerberaumeinheit eine Betriebskostenabrechnung, die der Mieter schon gezahlt hat, nachträglich noch korrigieren und zu Lasten des Mieters ändern, so dass sich eine höhere Nachzahlung ergibt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter von Gewerberäumen im Jahre 2011 die Nebenkosten für die Jahre 2006 bis 2009 abgerechnet und war zu einer Nachforderung zu Lasten des Mieters von 8.500,00 € gekommen. Der Mieter hatte diese Nachzahlung bezahlt. Einige Monate später bemerkte der Vermieter einen Fehler in den Abrechnungen und korrigierte die Abrechnungen, so dass sich zu Lasten des Mieters, der schon bezahlt hatte, eine weitere Nachforderung von 6.600,00 € zuzüglich zu den bereits gezahlten 8.500,00 € ergab.

Der Mieter hat diese zweite Nachforderung nicht mehr bezahlt mit der Begründung, dass durch die Zahlung der ersten Abrechnungen der Jahre 2006 bis 2009 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande gekommen sei, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnungen dieser Jahre entgegen steht.

Der BGH sieht das anders und gibt dem Vermieter das Recht, auch bereits bezahlte Betriebskostenabrechnungen nachträglich noch zu korrigieren.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de