Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 27. Mai 2015 Az. XII ZR 66/13 hat ein Mieter, der bei Mietende nicht pünktlich räumt, nicht nur die Pflicht, gemäß § 546 a BGB eine laufende monatliche Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Flächen zu zahlen, sondern er hat darüber hinaus auch keine Möglichkeit, diese Nutzungsentschädigung wegen Mängeln der Mietsache zu kürzen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter das Mietobjekt zum 31.5.2010 gekündigt, war aber erst zum 30.04.2012 tatsächlich aus den Gewerberäumen ausgezogen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Mieter für die Zeit ab Juni 2010 bis April 2012 eine monatliche laufende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB schuldet.

Umstritten war zwischen Vermieter und Mieter, ob der Mieter diese Nutzungsentschädigung wegen Mängeln der Mietsache mindern kann, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses, also ab Juni 2010 aufgetreten sind. Der Mieter hat hier verschiedene Mängel (Feuchtigkeitsschäden usw.) ins Feld geführt, der BGH hält die Mängel für unerheblich, da sie erst nach Beendigung des Mietverhältnisses relevant wurden. Sie sind daher nicht geeignet, die Nutzungsentschädigung zu beeinträchtigen. Sie ist in voller Höhe zu entrichten und kann nicht gemindert werden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de