Die fliegerärztlichen Sachverständigen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur bis zum 68. Lebensjahr tätig sein. Danach wird ihnen die Anerkennung entzogen. Durch diese Regelung hat es tragische persönliche Schicksale gegeben. Viele fliegerärztliche Sachverständige haben sich die fliegerärztliche Praxis neben der (kassenärztlichen) Allgemeinpraxis aufgebaut und wollten nach Übergabe der kassenärztlichen Praxis an einen Nachfolger weiterhin als Fliegerarzt tätig sein. Dieses wäre für den Fliegerarzt attraktiv, da er nicht von einem Tag auf den anderen in die Rente abgeschoben wird, sondern seinen Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten kann. Auch im Sinne der Flugsicherheit ist es sinnvoll, erfahrene Fliegerärzte, die gerne weiter tätig sein möchten, weiterhin die Tätigkeit zu gestatten. Wenn der Fliegerarzt sich weiter fortbildet und medizinisch „auf der Höhe“ ist, dann ist sein Erfahrungsschatz ein wichtiger Baustein für den flugmedizinischen Dienst.

Bislang war aber mit 68 Jahren Schluss, die Anerkennung wurde entzogen.

Viele Fliegerärzte wurden von dieser Regelung überrascht, diese war ihnen teilweise nicht einmal bekannt und bereits durchgeführte Untersuchungen wurden als ungültig aberkannt, Praxen mussten von einem Tag auf den anderen geschlossen werden. Diese Altersgrenze soll jetzt wegfallen. Die Änderung hat im Gesetzgebungsverfahren schon weite Fortschritte gemacht und dürfte – wenn alle parlamentarischen Gremien zustimmen – zum Mai 2011 wirksam werden.

Ein richtiger und wichtiger Schritt für die Piloten, die flugmedizinischen Sachverständigen/Fliegerärzte und die Luftfahrt.

Im Übrigen dürfte die Änderung auch aus verfassungsmäßiger Sicht wichtig sein, die Altersgrenze unterliegt nämlich erheblichen Bedenken, ob diese grundrechtskonform sind mit der Berufsfreiheit des Art. 12 GG in Einklang zu bringen waren.

Die Altersgrenze ist zwar gerichtlich weitestgehend bestätigt worden, tatsächlich ist jedoch schwer zu argumentieren, warum ein exzellenter Mediziner, der sich fortbildet und geistig und körperlich fit ist, nur wegen seines Alters ein Berufsverbot auferlegt erhalten soll.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

www.brueggemann-hinners.de