Gibt ein Prozessbevollmächtigter bei Einreichung der Klage einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten an, so gilt dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Zustellung der Klage durch das Gericht erfolgt dann nur an ihn.

Wenn dieser Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen Anwalt bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, dann trägt der Kläger das Risiko der eingetretenen Verjährung (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.08.2007, NJW 2007, 3486, 3488).

Es ist deshalb anzuraten, in Fällen, in denen eine Verjährung eintreten könnte, keinesfalls einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten anzugeben, selbst wenn dieser sich vorgerichtlich zur Akte legitimiert hat.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

 

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