Mit den neuen Teil-FCL-Lizenzen gibt es endlich eine europäische Lizenz. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Hiermit werden die Voraussetzungen harmonisiert, nach denen ein Pilot seine Pilotenlizenz erwirbt, so dass dies europaeinheitlich geschieht.

Allerdings verstößt § 7 LuftSiG gegen diese Vereinheitlichung, da in Deutschland eine weitere, teilweise erhebliche Hürde aufgerichtet wurde, indem § 7 LuftSiG einen diffusen Begriff der „Zuverlässigkeit“ definiert, den ein Pilot erfüllen muss. Einige Verwaltungsgerichte gehen hier stramm davon aus, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit schon aus Punkten in Flensburg oder einer Verkehrsstraftat, beispielsweise einer fahrlässigen Körperverletzung, heraus resultieren können, die aber Folge letztlich eines Unglücksfalls sein kann.

Auch eine unglückliche Verurteilung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens, die, hätte der Betroffene sich anwaltlicher Hilfe bedient, nicht hätte erfolgen dürfen, kann in Deutschland die Lizenz kosten.

Am gravierendsten ist, dass selbst Jahre nach einer Verurteilung noch eine Zuverlässigkeit angenommen wird, solange die Tat noch im Register ist.

Der Pilot mag sich über Jahre als völlig unbescholten erwiesen haben – die Pilotenlizenz ist er mindestens so lange los, wie die Tat noch im Register steht. Hier kann sich die Persönlichkeit des Piloten maßgeblich geändert haben, beispielsweise gibt es viele Fälle, wo „Jugendsünden“ die Zuverlässigkeit blockieren.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist. Denn durch die einheitliche Lizenz könnte der Pilot ohne Weiteres in England eine Lizenz erwerben und in Deutschland fliegen. Außerdem kann ein englischer Pilot genau die gleiche Tat begangen haben, darf aber unbeanstandet in ganz Europa fliegerisch tätig sein.

Die Kommission hat die Bundesregierung zwischenzeitlich aufgefordert, darzulegen, aus welchen Gründen Deutschland hier zusätzliche Erfordernisse für die Erlangung der Pilotenlizenz verlangt.

Auf die Antwort darf man gespannt sein.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

Kategorien: AllgemeinLuftrecht

4 Kommentare

Alex 80 · 27. März 2014 um 20:27

Hallo Herr Hinners,
gibt es in diesem Fall mittlerweile etwas neues?

Und wie wirkt sich die neue EU Verordnung auf Einträge im Bzrg aus?
Ist es hier immer noch so das vor Ablauf einer Frist von min. 5 Jahren prinzipiell von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers einer ZÜP auszugehen ist? Oder gibt es hier mittlerweile spielräume bzw. positive Änderungen?

Vielen Dank.

hs · 28. März 2014 um 08:28

Leider gibt es nichts Neues. Die Rechtslage ist absurd. In Deutschland werden tausende von enorm aufwendigen Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt, aber ein Pilot aus dem Nachbarland mit viel gravierenderen Negativmerkmalen kann in Europa – auch in Deutschland frei fliegen….
Ich würde mich freuen, wenn ein Betroffener einen Musterprozeß durchführen würde.

Marcel · 17. Juni 2017 um 13:09

Hallo Herr Henners,

Nun hat sich jahrelang nichts getan und im Februar wurde das LuftSiG geändert. In meinen Augen eher in negativer Weise.
Was halten Sie davon?
Ich bin aktuell davon betroffen und frage mich, wie kann ich meine ZÜP wieder erlangen?
Grüße

hs · 18. Juni 2017 um 17:32

Die neue Ausgestaltung des § 7 LuftSiG stellt einerseits eine Verschärfung dar, da beispielsweise auch Mitarbeiter von Luftwerften und das Kontrollpersonal jetzt konkret genannt sind, dies ist aber eigentlich nur konsequent.
Positiv ist, dass konkret gesagt wird, ab wo im Regelfall von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist, bislang waren Gerichte mit der Auslegung überfordert und haben teilweise jeglichen Zweifel an der Zuverlässigkeit als ausreichend angesehen. Hier liegt das Gesetz jetzt die Messlatte fest.
Es wird aber abzuwarten sein, wie dieses in der Wirklichkeit von den Gerichten ausgelegt wird.
Wer Probleme mit einer Zuverlässigkeitsentscheidung hat, ist gut beraten, schon vor Stellung des Antrages, zumindest aber dann, wenn eine Anhörung wegen Zweifeln ins Haus kommt, kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Stefan Hinners

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