Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg vom 30.07.2014 zum Aktenzeichen 103 C 160/14 darf der Vermieter einer Wohnung im Hauseingangsbereich Kamera-Attrappen montieren, wenn er seinen Mietern mitteilt, dass es sich um Attrappen handelt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter im Hauseingangsbereich Kamera-Attrappen montiert und den Wohnraummietern mitgeteilt, dass es lediglich Attrappen sind. Dennoch wurde er von einem seiner Mieter im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Beseitigung der Attrappe in Anspruch genommen mit der Begründung, die Attrappe verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.

Das Amtsgericht Schöneberg sah dies anders. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass die Videokamera-Attrappe im Eingangsbereich abmontiert wird. Durch eine Attrappe entsteht kein Überwachungsdruck und damit auch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie der Mieter hier beanstandet hatte. Ob Besucher des Hauses die Kamera für ein funktionierendes, echtes Gerät halten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn es kommt nur auf den Mieter an, der seinen Vermieter hier gerichtlich in Anspruch genommen hat.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

Kategorien: AllgemeinMietrecht