Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich im Jahre 2012 mit der Haftung eines Tierhalters nach § 833 BGB und der Frage eines etwaigen Mitverschuldens einer Reiterin nach § 254 Abs. 1 BGB befasst.

Das Gericht hat dargelegt, dass grundsätzlich § 833 BGB anwendbar sei und ein Mitverschulden nur dann in Betracht käme, wenn sich die Reiterin bewusst in eine ersichtliche Gefahrenlage begeben hätte.

Ist eine solche bewusste Eigengefährdung nicht ersichtlich, bleibt es bei der vollständigen Haftung des Tierhalters.

Das Gericht hat weiter dargelegt, dass insbesondere ein stillschweigender Haftungsausschluss, weil dies „in Reiterkreisen üblich sei“, nicht in Betracht kommt.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

2013071101